LSG Thüringen - Beschluss vom 24.09.2015
L 6 SF 1100/15 E
Normen:
JVEG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 3 Hs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; VV- RVG Nr. 7003; SGG § 191 Hs. 1;

Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen VerfahrenFahrtkostenersatz bei der gemeinsamen Anreise mit Pkw des Prozessbevollmächtigten

LSG Thüringen, Beschluss vom 24.09.2015 - Aktenzeichen L 6 SF 1100/15 E

DRsp Nr. 2015/20710

Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren Fahrtkostenersatz bei der gemeinsamen Anreise mit Pkw des Prozessbevollmächtigten

Ein Ersatzanspruch aus § 5 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 JVEG kommt nicht in Betracht, wenn der Betroffene (auch von seinem Prozessbevollmächtigten) unentgeltlich in einem Kraftfahrzeug mitgenommen wird; dann scheidet der Fahrtkostenersatz grundsätzlich aus.

Die Entschädigung des Erinnerungsführers anlässlich des Erörterungstermins vom 15. April 2015 wird auf 0,00 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 3 Hs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; VV- RVG Nr. 7003; SGG § 191 Hs. 1;

Gründe:

I.

Mit Verfügung vom 2. April 2015 lud der Berichterstatter des 7. Senats des Thüringer Landessozialgerichts den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zum Erörterungstermin am 15. April 2015 um 14:00 Uhr und ordnete sein persönliches Erscheinen an. Nach der Niederschrift nahm der Prozessbevollmächtigte dort die Beschwerde zurück.