Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 21. Oktober 2011 aufgehoben und der Rechtsweg zu den Gerichten der streitigen Zivilgerichtsbarkeit für zulässig erklärt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 6.518,85 €
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