BVerfG - Beschluss vom 16.07.2020
2 BvQ 12/20
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 03.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 228/20
VG Frankfurt/Main, vom 03.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 232/20

Entscheidung über die Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten

BVerfG, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 2 BvQ 12/20

DRsp Nr. 2020/11324

Entscheidung über die Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten

Tenor

Die Verfahren 2 BvQ 12/20 und 2 BvQ 13/20 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2020 gegenstandslos ist.

Das Land Hessen hat den Antragstellern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 (in Worten: fünftausend) Euro festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3;

[Gründe]

1. Der Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2020 ist mit der Einreise der Antragsteller in das Bundesgebiet gegenstandslos geworden.

2. Der Antrag auf Auslagenerstattung hat Erfolg.

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (BVerfGE 89, 91 <97>; 131, 47 <65>).