OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.04.2023
5 E 306/22
Normen:
RVG -VV Nr. 1002;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 4145/21

Entstehen einer Erledigungsgebühr durch anwaltliche Mitwirkung an der eingetretenen Erledigung der Rechtssache

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2023 - Aktenzeichen 5 E 306/22

DRsp Nr. 2023/5335

Entstehen einer Erledigungsgebühr durch anwaltliche Mitwirkung an der eingetretenen Erledigung der Rechtssache

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1002;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet der Senat nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW in der Besetzung von drei Berufsrichtern. Denn die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung nach den §§ 151, 165 VwGO gegen die Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Kosten nach § 164 VwGO. Für diese Beschwerde gilt keine derjenigen Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung, wie hier, von einem Einzelrichter erlassen wurde (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG).

OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022 - 9 E 181/21 -, juris, Rn. 1, und vom 5. Januar 2021 - 19 E 20/20 -, juris, Rn. 1; vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 165 Rn. 34.