FG Düsseldorf - Urteil vom 15.11.2023
4 K 812/23 VK
Normen:
KaffeeStG § 11 Abs. 1; KaffeeStG § 11 Abs. 2 Nr. 1;

Entstehung der Kaffeesteuer um Zeitpunkt der Überführung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2023 - Aktenzeichen 4 K 812/23 VK

DRsp Nr. 2023/15671

Entstehung der Kaffeesteuer um Zeitpunkt der Überführung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KaffeeStG § 11 Abs. 1; KaffeeStG § 11 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist unter anderem die Entwicklung ... für Kaffee. Ebenso der Vertrieb des ...systems "Q.". Alleingesellschafterin der Klägerin ist die A. GmbH, die auch Alleingesellschafterin der C. GmbH (C.) ist. Gegenstand des Unternehmens der C. ist unter anderem die Verarbeitung von Kaffee ... .

Das beklagte Hauptzollamt erteilte der Klägerin die Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers für Kaffee. Der C. erteilte das beklagte Hauptzollamt mit Verfügung vom 3. Juni 2020 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2020 die Erlaubnis, die Steueranmeldung für den Bezug von Kaffee und kaffeehaltigen Waren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken innerhalb der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Kaffeesteuergesetzes (KaffeeStG) geltenden Frist abgeben zu dürfen. Die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung sollte einer vorherigen Anzeige des Bezugs nach § 17 Abs. 4 Satz 1 KaffeeStG gleichstehen.

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