BFH - EuGH-Vorlage vom 12.12.2023
VII R 6/21
Normen:
EGRL 118/2008 Art. 7; EGRL 118/2008 Art. 33; EGRL 118/2008 Art. 7 Abs. 1; EGRL 118/2008 Art. 7 Abs. 2 Buchst. b); EGRL 118/2008 Art. 7 Abs. 2 Buchst. d); EGRL 118/2008 Art. 33 Abs. 1; EGRL 118/2008 Art. 33 Abs. 4; EGRL 118/2008 Art. 38; TabStG 2009 § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 726
BFH/NV 2024, 633
DStRE 2024, 499
RdW 2024, 630
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 89/17

Entstehung und Erhebung der Tabaksteuer bei einem Zigarettenschmuggel durch mehrere Mitgliedstaaten

BFH, EuGH-Vorlage vom 12.12.2023 - Aktenzeichen VII R 6/21

DRsp Nr. 2024/3762

Entstehung und Erhebung der Tabaksteuer bei einem Zigarettenschmuggel durch mehrere Mitgliedstaaten

1. Können Tabakwaren, die infolge einer unrechtmäßigen Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG --RL 2008/118-- (Amtsblatt der Europäischen Union 2009, Nr. L 9, 12) als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt gelten, in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. b RL 2008/118 aufgrund des Besitzes dieser Tabakwaren außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung erneut als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt gelten, mit der Folge, dass der Verbrauchsteueranspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2008/118 mehrfach entsteht? 2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 33 Abs. 1 RL 2008/118 dahingehend auszulegen, dass die Verbrauchsteuer für Tabakwaren ausschließlich im Bestimmungsmitgliedstaat erhoben wird, wenn die Tabakwaren unrechtmäßig in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt und ohne Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens sowie ohne Entrichtung der Verbrauchsteuer zu gewerblichen Zwecken durch mehrere Mitgliedstaaten bis in den Bestimmungsmitgliedstaat befördert wurden?

Tenor

1. 2.