BGH - Urteil vom 02.12.2015
I ZR 176/14
Normen:
UWG ; UWG § 4 Nr. 9; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 9; UWG Abs. 1 S. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
BB 2016, 1410
DB 2016, 6
GRUR 2016, 730
WRP 2016, 966
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 57/11
OLG Hamburg, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 247/11

Entstehung wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für ein Erzeugnis unabhängig von dessen Herstellung an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Region im privaten Bereich; Merkmale der Eigenschaft als nachfolgender Originalhersteller eines Produktes(hier: Herrnhuter Sterne); Begründung eines wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegen vermeidbarer betrieblicher Herkunftstäuschung; Unlautere Nachahmung eines Erzeugnisses; Wettbewerbswidrige Werbung zur Täuschung über die betriebliche Herkunft eines Produkts

BGH, Urteil vom 02.12.2015 - Aktenzeichen I ZR 176/14

DRsp Nr. 2016/10070

Entstehung wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für ein Erzeugnis unabhängig von dessen Herstellung an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Region im privaten Bereich; Merkmale der Eigenschaft als nachfolgender Originalhersteller eines Produktes(hier: "Herrnhuter Sterne"); Begründung eines wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegen vermeidbarer betrieblicher Herkunftstäuschung; Unlautere Nachahmung eines Erzeugnisses; Wettbewerbswidrige Werbung zur Täuschung über die betriebliche Herkunft eines Produkts

a) Für die Frage, ob für ein Erzeugnis wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz entstehen kann, kommt es nicht darauf an, ob es an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Region traditionell bereits im privaten Bereich hergestellt und verwendet worden ist.b) Der nach § 4 Nr. 9 UWG anspruchsberechtigte Hersteller muss nicht Rechtsnachfolger des Unternehmens sein, von dem das Originalerzeugnis erstmals gefertigt wurde. Die Eigenschaft als nachfolgender Originalhersteller kann auch auf anderen personellen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dem ursprünglichen Hersteller beruhen, aus denen sich ergibt, dass der nachfolgende Hersteller an die Stelle des ursprünglichen Originalherstellers getreten ist.

Tenor