Erbbaurecht: So buchen Sie Einmalzahlungen von Erbbauzinsen richtig

Wird ein Grundstück durch Erbbaurecht erworben, fallen regelmäßig Erbbauzinsen an. Neben monatlichen Zahlungen werden solche Erbbauzinsen häufig als Einmalbetrag vorausgezahlt. Bei der Buchung der Einmalzahlung ist zu beachten, dass der Aufwand auf die Laufzeit des Erbbaurechts aufzuteilen ist und nicht im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe berücksichtigt werden darf. Dieser Beitrag erklärt, wie die Einmalzahlung richtig gebucht wird und welche Besonderheiten zu beachten sind.

Sachverhalt

Um sein Firmengelände zu erweitern, erwirbt Einzelunternehmer A am 14.01.2023 mit Wirkung zum 01.02.2023 das Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück gegen Zahlung eines monatlichen Erbbauzinses i.H.v. 600 € zuzüglich eines Einmalbetrags i.H.v. 15.000 €. Das Erbbaurecht erstreckt sich über 50 Jahre.

Frage

Wie ist die Einmalzahlung im Rahmen der Erbbauzinsen im Jahr 2023 bilanziell zu behandeln?

Lösung

Grundsätzlich besteht für alle Wirtschaftsgüter, die A angeschafft hat, ein Aktivierungsgebot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 240 Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1 HGB, weil sie ausschließlich eigenbetrieblichen Zwecken dienen (notwendiges Betriebsvermögen).