FG Niedersachsen - Urteil vom 28.06.2023
3 K 169/21
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 und 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 2006
ZEV 2023, 632

Erbfallkostenpauschbetrag; Erbschaftsteuer; Vermächtnis; Inanspruchnahme des Erbfallkostenpauschbetrages durch eine Vermächtnisnehmerin

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 3 K 169/21

DRsp Nr. 2023/9187

Erbfallkostenpauschbetrag; Erbschaftsteuer; Vermächtnis; Inanspruchnahme des Erbfallkostenpauschbetrages durch eine Vermächtnisnehmerin

1. Der Erbfallkostenpauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kann von Vermächtnisnehmern auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sie nicht durch Auflage des Erblassers mit Kosten belastet sind.2. Ist der Nachlass nicht vollständig in Deutschland steuerpflichtig, dann wird der Erbfallkostenpauschbetrag nur anteilig in Höhe der Quote des in Deutschland erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs zum Gesamtnachlass berücksichtigt.3. Tatsächlich entstandene Aufwendungen für die Erlangung des Erwerbs sind nicht neben dem Pauschbetrag zu berücksichtigen (entgegen R E 10.9 Abs. 5 ErbStR).

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 und 2;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung pauschaler Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)

Am 27. November 2019 verstarb die in Großbritannien lebende Tante der Klägerin. Erbe wurde ihr Bruder. Der Nachlass hatte vor Abzug von Kosten insgesamt einen Wert von 247.605 Britische Pfund (GBP). Die Klägerin erhielt aufgrund einer testamentarischen Verfügung der Erblasserin hieraus einen Betrag i.H.v. 50.000 GBP.