BVerwG - Urteil vom 21.04.2023
3 C 11.21
Normen:
KHEntgG § 6 Abs. 1; KHEntgG § 6 Abs. 3 S. 4; KHEntgG § 14 Abs. 1; KHG § 17b Abs. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 1; HmbKHG § 15;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 7445/17
OVG Hamburg, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Bf 207/19

Erbringung von krankenhausindividuell abzurechnenden teilstationären Leistungen in einer Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgGdurch ein DRG-Krankenhaus; Bildung der zur Erbringung der teilstationären Leistungen eingesetzten Mittel eine vom übrigen Krankenhaus abgegrenzte und ihm gegenüber eigenständige Behandlungseinheit

BVerwG, Urteil vom 21.04.2023 - Aktenzeichen 3 C 11.21

DRsp Nr. 2023/10313

Erbringung von krankenhausindividuell abzurechnenden teilstationären Leistungen in einer Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgGdurch ein DRG-Krankenhaus; Bildung der zur Erbringung der teilstationären Leistungen eingesetzten Mittel eine vom übrigen Krankenhaus abgegrenzte und ihm gegenüber eigenständige Behandlungseinheit

Ein DRG-Krankenhaus erbringt krankenhausindividuell abzurechnende teilstationäre Leistungen in einer Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG, wenn eine Gesamtschau des Leistungsgeschehens im Krankenhaus, insbesondere des Behandlungsspektrums, des Personals, der Räumlichkeiten und der Ausstattung des Krankenhauses ergibt, dass die zur Erbringung der teilstationären Leistungen eingesetzten Mittel eine vom übrigen Krankenhaus abgegrenzte und ihm gegenüber eigenständige Behandlungseinheit bilden.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2021 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Normenkette:

KHEntgG § 6 Abs. 1; KHEntgG § 6 Abs. 3 S. 4; KHEntgG § 14 Abs. 1; KHG § 17b Abs. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 1; HmbKHG § 15;

Gründe

I