BGH - Beschluss vom 13.12.2023
IV ZR 12/23
Normen:
BGB § 166 Abs. 1; ZPO § 314; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 398;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 13.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 71/21
OLG Frankfurt/Main, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 205/22

Erbringung von Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung aufgrund eines behaupteten Unwetterschadens an einem versicherten Gebäude; Fehlerhafte Annahme einer Leistungsbefreiung der Versicherung wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des zur Schadensregulierung in Anspruch genommenen Maklerbüros; Rechtsfehlerhafte Nichtvernehmung des Maklerbüros als Zeugen

BGH, Beschluss vom 13.12.2023 - Aktenzeichen IV ZR 12/23

DRsp Nr. 2024/1071

Erbringung von Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung aufgrund eines behaupteten Unwetterschadens an einem versicherten Gebäude; Fehlerhafte Annahme einer Leistungsbefreiung der Versicherung wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des zur Schadensregulierung in Anspruch genommenen Maklerbüros; Rechtsfehlerhafte Nichtvernehmung des Maklerbüros als Zeugen

1. Will das Berufungsgericht Zeugenaussagen anders würdigen als das Tatsachengericht, hat es den Zeugen erneut zu vernehmen. 2. Die Beweiskraft tatbestandlicher Feststellungen entfällt, wenn diese Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweisen und sich diese aus dem Urteil selbst ergeben.

Tenor

Auf die Beschwerde des Streithelfers des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2022 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 166 Abs. 1; ZPO § 314; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 398;

Gründe