FG Hamburg - Urteil vom 28.09.2023
3 K 124/21
Normen:
ErbStG 2009 § 13a Abs. 5 Nr. 5; ErbStG 2009 § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2; AO § 42;

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Aufhebung der Verfügungsbeschränkung und Stimmrechtsbündelung gem. § 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG 2009

FG Hamburg, Urteil vom 28.09.2023 - Aktenzeichen 3 K 124/21

DRsp Nr. 2023/16641

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Aufhebung der Verfügungsbeschränkung und Stimmrechtsbündelung gem. § 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG 2009

Die Nachversteuerungsregelung des § 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG 2009 ist nicht erwerberbezogen auszulegen, d.h. es ist kein Kausalzusammenhang zwischen Erwerberhandeln und Aufhebung der Verfügungsbeschränkung oder Stimmrechtsbündelung erforderlich. Die Beendigung der Verfügungsbeschränkung und der Stimmrechtsbündelung durch Übertragung sämtlicher der Pool-Bindung unterfallenden Anteile auf einen Dritten stellt eine Aufhebung im Sinne des § 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG 2009 dar.

Normenkette:

ErbStG 2009 § 13a Abs. 5 Nr. 5; ErbStG 2009 § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2; AO § 42;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die schenkweise Übertragung eines GmbH-Anteils der Steuerbegünstigung für Anteile an Kapitalgesellschaften gem. §§ 13a, 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Erbschaft- und Bewertungsrechts vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018; - ErbStG 2009-) unterfällt.

Der Kläger war neben seinem Vater, seiner Mutter und seiner Schwester Gesellschafter der A GmbH (A-GmbH) mit Sitz in Hamburg; ihr Stammkapital betrug ... DM. Seit dem Jahr 2006 ist der Kläger Geschäftsführer der A-GmbH.