BGH - Beschluss vom 01.09.2023
AnwZ (Brfg) 21/23
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2023, 2388
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 17.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 37/22

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Revision in einem Verfahren gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 01.09.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 21/23

DRsp Nr. 2023/12881

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Revision in einem Verfahren gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

1. Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.2. Das Vorbringen eines Rechtsanwalts, er übe seine Anwaltstätigkeit seit 30 Jahren ohne jede den Umgang mit Mandantengeldern betreffende Beanstandung aus, genügt nicht, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausnahmsweise auszuschließen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 17. März 2023 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 16. November 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.