Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2023 ist unzulässig. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - I ZB 75/20, juris Rn. 1). Das beabsichtigte Rechtsmittel ist auch nicht als weitere Beschwerde statthaft, weil diese nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 GKG nur gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts zum Oberlandesgericht eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 -
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