BGH - Beschluss vom 02.05.2023
I ZA 5/23
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 46/22
OLG Frankfurt/Main, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 2/23

Erfolgloser Prozesskostenhilfeantrag

BGH, Beschluss vom 02.05.2023 - Aktenzeichen I ZA 5/23

DRsp Nr. 2023/6917

Erfolgloser Prozesskostenhilfeantrag

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2023 ist unzulässig. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - I ZB 75/20, juris Rn. 1). Das beabsichtigte Rechtsmittel ist auch nicht als weitere Beschwerde statthaft, weil diese nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 GKG nur gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts zum Oberlandesgericht eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - IX ZB 34/15, juris Rn. 2) und vorliegend das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht entschieden hat.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 46/22
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 2/23