BFH - Urteil vom 16.11.2011
VI R 19/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1482/08

Erforderliche Zeitersparnis zur Beurteilung einer Straßenverbindung als offensichtlich verkehrsgünstiger

BFH, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen VI R 19/11

DRsp Nr. 2012/3079

Erforderliche Zeitersparnis zur Beurteilung einer Straßenverbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger"

Ob eine Straßenverbindung aufgrund einer zu erwartenden Zeitersparnis als "offensichtlich verkehrsgünstiger" anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere ist nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erforderlich.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten in A.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 224 Tage geltend. Die einfache Wegstrecke zu seinem Arbeitsplatz in B setzte er mit 69 km an.

Die Klägerin machte Fahrten zu ihrem Arbeitsplatz in C für 212 Tage mit 30 km geltend.

Zudem begehrte der Kläger --neben unstreitigen Werbungskosten in Höhe von 542 €-- die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Besuch der Computermesse CeBIT in Hannover in Höhe von 255,30 €. Dabei handelt es sich um Fahrtkosten in Höhe von 237,30 € (791 km x 0,30 €), 6 € für den Tagesparkschein sowie eine Verpflegungspauschale von 12 €.