BFH - Urteil vom 09.09.2010
IV R 38/08
Normen:
HGB § 253 Abs. 2 a.F; HGB § 253 Abs. 3; AO § 164 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1-3; EStG § 6b;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 848/07

Erforderlichkeit einer dauernden Wertminderung zur Vornahme einer Teilwertabschreibung; Definition einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

BFH, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen IV R 38/08

DRsp Nr. 2011/564

Erforderlichkeit einer dauernden Wertminderung zur Vornahme einer Teilwertabschreibung; Definition einer "voraussichtlich dauernden Wertminderung" bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

1. NV: Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei aktiven Wirtschaftsgütern liegt nur vor, wenn der Teilwert nachhaltig und langfristig anhaltend unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist. Hierzu muss bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen. 2. NV: Maßgeblich ist grundsätzlich die objektive Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts und nicht die individuelle Verbleibensdauer beim betreffenden Steuerpflichtigen 3. NV: Die Erzielung eines Verlustes bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts ist nur dann für die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung von Bedeutung, wenn dies zugleich eine nachhaltige Wertminderung indiziert.

Normenkette:

HGB § 253 Abs. 2 a.F; HGB § 253 Abs. 3; AO § 164 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1-3; EStG § 6b;

Gründe

I.