BFH - Beschluss vom 06.09.2010
IV B 104/09
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1669/07

Erforderlichkeit einer hinreichend konkretisierten Investition zur Annahme einer den Gewinn mindernden Rücklage (Ansparabschreibung) nach § 7g Abs. 3 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Beschluss vom 06.09.2010 - Aktenzeichen IV B 104/09

DRsp Nr. 2010/20061

Erforderlichkeit einer hinreichend konkretisierten Investition zur Annahme einer den Gewinn mindernden Rücklage (Ansparabschreibung) nach § 7g Abs. 3 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

1. NV: Eine Ansparabschreibung begünstigt keine Investition "ins Blaue", sondern setzt voraus, dass die geplante Investition nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt hinreichend konkretisiert, (noch) durchführbar und objektiv möglich ist. 2. NV: Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen, die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls oder bloße Subsumtionsfehler des FG führen nicht zur Zulassung der Revision.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

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