BFH - Urteil vom 08.09.2010
I R 80/09
Normen:
EStG § 1 Abs. 3 S. 4; EStG § 1a Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2032/08

Erforderlichkeit einer sog. Nullbescheinigung ausländischer Steuerbehörden

BFH, Urteil vom 08.09.2010 - Aktenzeichen I R 80/09

DRsp Nr. 2010/23449

Erforderlichkeit einer sog. Nullbescheinigung ausländischer Steuerbehörden

Die nach § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 zum Nachweis der Höhe der nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte erforderliche Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde ist auch dann vorzulegen, wenn der Steuerpflichtige angibt, keine derartigen Einkünfte erzielt zu haben (sog. Nullbescheinigung).

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3 S. 4; EStG § 1a Abs. 1;

Gründe

I.

Streitpunkt ist, ob die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können.

Die Kläger sind Eheleute mit Wohnsitz in L/Frankreich. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hatte im Streitjahr (2002) einen weiteren Wohnsitz in Deutschland. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Inland sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Klägerin erzielte nach ihren Angaben im Streitjahr keine Einkünfte.