BFH - Urteil vom 17.12.2008
IX R 94/07
Normen:
AO § 179 Abs. 3; AO § 10d Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 765/06

Erfordernis einer Ermittlung des am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden Verlustvortrags getrennt nach Einkunftsarten

BFH, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen IX R 94/07

DRsp Nr. 2009/4746

Erfordernis einer Ermittlung des am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden Verlustvortrags getrennt nach Einkunftsarten

Hat das FA den verbleibenden Verlustvortrag nur für bestimmte Einkunftsarten gesondert festgestellt, ist eine fehlende Feststellung für eine weitere Einkunftsart nicht in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 3; AO § 10d Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 den zum 31. Dezember 2002 verbleibenden Verlustvortrag des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) zur Einkommensteuer für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gesondert fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Im September 2004 erklärte der Kläger einen Veräußerungsverlust nach § 17 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr (2002) geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 4 642 400 EUR. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 beantragte er, den Verlust unter Beachtung des Halbeinkünfteverfahrens gesondert festzustellen. Das FA lehnte den Antrag ab. Im hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren beantragte der Kläger den Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 179 Abs. 3 der (). Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück; den Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheids lehnte es ab.