FG München - Urteil vom 09.11.2011
9 K 799/11
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 708

Erfordernis einer Überschusserzielungsabsicht für jede einzelne Kapitalanlage Keine Überschusserzielungsabsicht bei Verwendung des Verkaufserlöses eines Immobilienverkaufs für eine befristete Festgeldanlage, wenn die Schuldzinsen deutlich höher als die Festgeldzinsen sind Keine Einbeziehung einer verminderten Vorfälligkeitsentschädigung (bei zeitlich späterer Abösung des Darlehens) in die Überschussprognose

FG München, Urteil vom 09.11.2011 - Aktenzeichen 9 K 799/11

DRsp Nr. 2012/20303

Erfordernis einer Überschusserzielungsabsicht für jede einzelne Kapitalanlage Keine Überschusserzielungsabsicht bei Verwendung des Verkaufserlöses eines Immobilienverkaufs für eine befristete Festgeldanlage, wenn die Schuldzinsen deutlich höher als die Festgeldzinsen sind Keine Einbeziehung einer verminderten Vorfälligkeitsentschädigung (bei zeitlich späterer Abösung des Darlehens) in die Überschussprognose

1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist grundsätzlich auch bei Kapitaleinkünften Voraussetzung für die Besteuerung und für jede einzelne Kapitalanlage gesondert zu prüfen. Eine Gesamtberachtung aller Kapitalanlagen scheidet aus. 2. Die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige eine Überschusserzielungsabsicht hatte, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffenden (Wahrscheinlichkeits-) Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, d.h. die mutmaßliche Zeitspanne des Haltens der (konkreten) Kapitalanlage, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielten steuerpflichtigen Erträge und die in dieser Zeitspanne voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen ab.