FG Düsseldorf - Urteil vom 18.08.2023
3 K 2043/19 G
Normen:
GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. e;

Erfüllen der Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung für Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation i.R.d. Erbringung von Leistungen der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP)

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2023 - Aktenzeichen 3 K 2043/19 G

DRsp Nr. 2023/11952

Erfüllen der Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung für Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation i.R.d. Erbringung von Leistungen der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP)

Tenor

Die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2015 und 2016 vom 20.07.2020 werden dahingehend geändert, dass den Messbetragsfestsetzungen folgende Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt werden:

2015
Gewinn aus Gewerbebetrieb - ... Euro
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG ... Euro
Gewerbeertrag vor Verlustabzug ... Euro
2016
Gewinn aus Gewerbebetrieb - ... Euro
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG ... Euro
Gewerbeertrag - ... Euro

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. e;

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die Klägerin - in Bezug auf von ihr erbrachte Leistungen der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP) - die Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation erfüllt.