OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.02.2023
19 B 7/23
Normen:
AO -GS § 7 Abs. 4 S. 1-2; SchulG NRW § 48 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 917/22

Erfüllen der Voraussetzungen eines Schülers für eine Versetzung in die 4. Klasse einer Grundschule; Tatsächlich erbrachte Leistungen eines Schülers als Grundlage der Leistungsbewertung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2023 - Aktenzeichen 19 B 7/23

DRsp Nr. 2023/2340

Erfüllen der Voraussetzungen eines Schülers für eine Versetzung in die 4. Klasse einer Grundschule; Tatsächlich erbrachte Leistungen eines Schülers als Grundlage der Leistungsbewertung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AO -GS § 7 Abs. 4 S. 1-2; SchulG NRW § 48 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).