AG Schwetzingen, vom 30.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 6/08
LG Mannheim, vom 24.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 95/08
Erfüllung des Gebots der Wirtschaftlichkeit durch die Zugrundelegung der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der Schadensabrechnung; Verweis eines Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht
BGH, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen VI ZR 302/08
DRsp Nr. 2010/12335
Erfüllung des Gebots der Wirtschaftlichkeit durch die Zugrundelegung der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der Schadensabrechnung; Verweis eines Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
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