FG Düsseldorf - Beschluss vom 26.11.2020
2 V 2664/20 A(E)
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 592

Erfüllung des Tatbestandes privater Veräußerungsgeschäfte durch die Veräußerung zweier Grundstücke

FG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 2 V 2664/20 A(E)

DRsp Nr. 2021/188

Erfüllung des Tatbestandes privater Veräußerungsgeschäfte durch die Veräußerung zweier Grundstücke

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller im Streitjahr 2019 hinsichtlich zweier Grundstücke den Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt hat.

Die Antragsteller sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Antragsgegner erließ am 20.03.2020 einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2019. In diesem erfasste er u. a. sonstige Einkünfte des Antragstellers aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v 1.328.217 €. In den Erläuterungen des Bescheides führte der Antragsgegner aus, dass das Objekt am 18.03.2009 ersteigert und am 31.01.2019 durch Zwangsversteigerung veräußert und das 2. Objekt am 17.03.2009 ersteigert und 23.01.2019 durch Zwangsversteigerung veräußert worden seien. Nachfolgend nahm der Antragsgegner eine Berechnung des Überschusses nach § 23 EStG vor, dessen Höhe zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.