BGH - Beschluss vom 22.09.2015
XI ZR 116/15
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; EGZPO § 26 Nr. 8; BGB § 357a; BGB § 346 Abs. 1 Hs. 1-2;
Fundstellen:
NJW 2015, 3441
ZIP 2016, 109
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 323 O 360/11
OLG Hamburg, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 20/13

Ergeben einer Beschränkung der Revisionszulassung aus den Urteilsgründen; Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien; Rechtsfolgen nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen

BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen XI ZR 116/15

DRsp Nr. 2015/17962

Ergeben einer Beschränkung der Revisionszulassung aus den Urteilsgründen; Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien; Rechtsfolgen nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen

1. Sofern Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat, wirkt die Zulassung der Revision in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift. 2. Die Rechtsfolgen, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen eintreten, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung findet, sind höchstrichterlich geklärt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Streitwert: bis 30.000 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; EGZPO § 26 Nr. 8; BGB § 357a; BGB § 346 Abs. 1 Hs. 1-2;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

I.