BGH - Beschluss vom 31.10.2023
AnwSt (B) 2/23
Normen:
StPO § 356a; BRAO § 116 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AnwG Karlsruhe, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen II 5/2019
AnwGH Baden-Württemberg, vom 28.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 15/2021 (III)

Erheben der statthaften Anhörungsrüge i.R.d. Frist

BGH, Beschluss vom 31.10.2023 - Aktenzeichen AnwSt (B) 2/23

DRsp Nr. 2023/16640

Erheben der statthaften Anhörungsrüge i.R.d. Frist

Tenor

Die Rüge des Rechtsanwalts vom 4. Oktober 2023, durch den Beschluss des Senats vom 1. September 2023 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird auf seine Kosten verworfen.

Normenkette:

StPO § 356a; BRAO § 116 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. September 2023, mit dem der Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs B. vom 28. November 2022 verworfen hat.

Die Anhörungsrüge ist nach § Abs. Satz 2 i.V.m. § statthaft. Sie ist aber unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist im anwaltsgerichtlichen Verfahren binnen einer - gemäß § zu berechnenden - Woche nach Kenntnis von der vermeintlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen (vgl. zur Spezialität von § gegenüber § BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - , juris Rn. 4 mwN); der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Dem genügt die Rüge nicht. Der Beschwerdeführer trägt insoweit - im Einklang mit der Postzustellungsurkunde - allein vor, der Senatsbeschluss sei am 22. September 2023 zugegangen. Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht binnen Wochenfrist, sondern erst am 4. Oktober 2023 eingegangen.