BGH - Beschluss vom 19.07.2023
AnwZ (Brfg) 31/22
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 6/21

Erheben des Antrags auf Zulassung der Berufung innerhalb der Frist; Wiederzulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft

BGH, Beschluss vom 19.07.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 31/22

DRsp Nr. 2023/11885

Erheben des Antrags auf Zulassung der Berufung innerhalb der Frist; Wiederzulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft

1. Soweit eine "Berufung" oder "Revision" grundsätzlich nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt oder in einen solchen umgedeutet werden kann, gilt dies auch für ein - solchermaßen falschbezeichnete - "Nichtzulassungsbeschwerde". Denn zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung und der Nichtzulassungsbeschwerde bei der Revision bestehen nicht unwesentliche Unterschiede.2. Für eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erfordert § 58 Abs. 1 VwGO nicht die Angabe der postalischen Anschrift, also die Bezeichnung von Postleitzahl, Straße und Hausnummer des Gerichtssitzes. Dies gilt nach Einführung der Pflicht, schriftliche Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln (vgl. § 55d VwGO), erst recht, weil die postalische Anschrift in diesem Zusammenhang nicht weiterhilft. Auch muss die Rechtsmittelbelehrung auf die Nutzungspflicht nach § 55d VwGO nicht hinweisen.3. Auf die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels muss ein mit der Sache befasst gewesenes Gericht ebenso wenig hinweisen wie auf die Erhebung beim unzuständigen Gericht.