Die Erinnerung des Antragstellers vom 23. September 2020 (eingegangen am 24. Mai 2020) gegen die Kostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 5. Mai 2020 zu dem Verfahren BVerwG
Über die Kostenerinnerung des Antragstellers hat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 -
Die Erinnerung, mit der sich der Antragsteller gegen die Kostenrechnung vom 5. Mai 2020 wendet, bleibt ohne Erfolg. Die Kostenrechnung stützt sich zu Recht auf Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Auf diese Gebühr verweist bereits - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - der Senatsbeschluss vom 25. September 2019, mit dem die Anhörungsrüge im Verfahren BVerwG
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|