FG Düsseldorf - Urteil vom 22.03.2023
4 K 704/22 Z
Normen:
UZK Art. 101 Abs. 1;

Erheben eines Antidumpingzollsatzes für die Einfuhren von Peroxosulfate mit Ursprung in der VR China

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 4 K 704/22 Z

DRsp Nr. 2023/5115

Erheben eines Antidumpingzollsatzes für die Einfuhren von Peroxosulfate mit Ursprung in der VR China

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UZK Art. 101 Abs. 1;

Tatbestand

Nach der Veröffentlichung der DVO 2019/1584 stellte die Klägerin ihre Geschäftsbeziehung zu der A ein.

Das beklagte Hauptzollamt vertrat nach der Übersendung eines Schlussberichts des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 14. Oktober 2020 die Ansicht, dass die von der A seit dem 1. August 2018 ausgestellten Handelsrechnungen mit den Herstellererklärungen unrichtig gewesen seien und für die von der Klägerin am 16. Februar und 21. September 2018 sowie am 29. und 30. Januar sowie am 28. Mai 2019 angemeldeten Peroxosulfate nach Art. 1 Abs. 2 DVO Nr. 1343/2013 ein Antidumpingzollsatz von 71,8 % anzuwenden sei. Es erhob deshalb mit Bescheiden vom 22. Dezember 2020 und 2. Februar 2021 Antidumpingzoll von ... € sowie ... € nach und setzte Verzugszinsen von ... € sowie ... € gegen die Klägerin fest.

1. 2. 3. 4.