BGH - Urteil vom 05.11.2015
VII ZR 59/14
Normen:
BGB § 134; HGB § 84 Abs. 1; HGB § 89 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 2945
DB 2015, 7
DB 2016, 107
DStR 2015, 12
DZWIR 26, 100
MDR 2016, 99
NJW 2015, 8
NJW 2016, 242
VersR 2016, 116
WM 2015, 2315
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 17/12
OLG Frankfurt/Main, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 8/13

Erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit eines Handelsvertreters durch eine Vetrtragsbestimmung; Einhaltung einer mehrjährigen Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung eines Handelsvertretervertrages

BGH, Urteil vom 05.11.2015 - Aktenzeichen VII ZR 59/14

DRsp Nr. 2015/20359

Erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit eines Handelsvertreters durch eine Vetrtragsbestimmung; Einhaltung einer mehrjährigen Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung eines Handelsvertretervertrages

BGB § 134 Eine Vertragsbestimmung, wonach die Zahlung eines zweckgebundenen Bürokostenzuschusses an den Handelsvertreter davon abhängig gemacht wird, dass das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt besteht, stellt jedenfalls dann eine erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit des Handelsvertreters dar, die gegen die zwingende Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB verstößt und damit gemäß § 134 BGB unwirksam ist, wenn der Handelsvertreter für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2014 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Dezember 2012 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieses zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst wird: