BGH - Versäumnisurteil vom 11.07.2023
II ZR 116/21
Normen:
ZPO § 51 Abs. 1; GmbHG § 30 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2113
BB 2023, 2316
DB 2023, 2233
DB 2023, 2621
DStR 2023, 2183
GmbHR 2023, 1149
MDR 2023, 1461
NJW 2023, 3164
NZG 2023, 1198
NZG 2023, 1555
WM 2023, 1747
ZIP 2023, 1943
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 HKO 10218/18
OLG München, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 1407/19

Erhebung der Ausschließungsklage gegen den anderen Gesellschafter durch den Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH unter den Voraussetzungen der actio pro socio; Ausschluss eines Gesellschafters wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes ohne statutarische Regelung durch Urteil aus der GmbH; Wirksamkeit der Ausschließung des betroffenen Gesellschafters bereits mit Rechtskraft des Urteils

BGH, Versäumnisurteil vom 11.07.2023 - Aktenzeichen II ZR 116/21

DRsp Nr. 2023/11712

Erhebung der Ausschließungsklage gegen den anderen Gesellschafter durch den Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH unter den Voraussetzungen der actio pro socio; Ausschluss eines Gesellschafters wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes ohne statutarische Regelung durch Urteil aus der GmbH; Wirksamkeit der Ausschließung des betroffenen Gesellschafters bereits mit Rechtskraft des Urteils

a) Der Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH kann unter den Voraussetzungen der actio pro socio die Ausschließungsklage gegen den anderen Gesellschafter erheben.b) Wird ein Gesellschafter wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes ohne statutarische Regelung durch Urteil aus der GmbH ausgeschlossen, wird die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam und ist nicht durch die Leistung der Abfindung bedingt (Aufgabe von BGHZ 9, 157, 174).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Juni 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 51 Abs. 1; GmbHG § 30 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand