FG Münster - Urteil vom 30.11.2011
11 K 454/11 AO
Normen:
AO § 224 Abs 2 Nr 1 2. HS;

Erhebung von Säumniszuschlägen; Entrichtung von Steuern per Scheck

FG Münster, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 11 K 454/11 AO

DRsp Nr. 2012/3334

Erhebung von Säumniszuschlägen; Entrichtung von Steuern per Scheck

Bei Auslegung des § 224 AO ist von einer Gesetzeslücke auszugehen, die es gebietet, die Drei-Tages-Fiktion des § 224 Abs. 2 Nr. 1 2. HS in Bezug auf Säumniszuschläge in dem Sinn von "spätestens drei Tage" auszulegen, so dass bei einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem FA kein Säumniszuschlag anfällt, wenn die tatsächliche Gutschrift des Scheckbetrags noch vor dem oder an dem Fälligkeitstag erfolgt.

Normenkette:

AO § 224 Abs 2 Nr 1 2. HS;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge.

Die Klägerin ist als Rechtsanwältin selbständig tätig. Für das III. Quartal 2010 meldete sie Umsatzsteuer (USt) i.H.v. xxx,xx EUR an, welche am 10.11.2010 fällig war. Über den Betrag schrieb sie einen Scheck aus, der am 08.11.2010 beim Finanzamt einging und am 10.11.2010 einem Konto der Finanzverwaltung gutgeschrieben wurde.

Nachdem die Klägerin eine Mahnung über einen Säumniszuschlag von x,xx EUR erhalten hatte, beantragte sie den Erlass eines Abrechnungsbescheids.