OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.10.2023
12 A 1127/21
Normen:
BAföG § 18 Abs. 2 S. 1, 2; DarlehensV § 8 Abs. 2 S. 2; AO § 238 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 5090/20

Erhebung von Zinsen in Höhe von 6 % der Darlehensrestschuld bei Überschreitung des Zahlungstermins durch einen Darlehensnehmer; Bewilligung von Ausbildungsförderung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2023 - Aktenzeichen 12 A 1127/21

DRsp Nr. 2023/15924

Erhebung von Zinsen in Höhe von 6 % der Darlehensrestschuld bei Überschreitung des Zahlungstermins durch einen Darlehensnehmer; Bewilligung von Ausbildungsförderung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

BAföG § 18 Abs. 2 S. 1, 2; DarlehensV § 8 Abs. 2 S. 2; AO § 238 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

I. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.