BFH - Urteil vom 22.11.2011
VIII R 5/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4a S. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 4797/04

Erhöhung des Gewinns einer GbR um einen Hinzurechnungsbetrag nach Erklärung der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung

BFH, Urteil vom 22.11.2011 - Aktenzeichen VIII R 5/08

DRsp Nr. 2012/13689

Erhöhung des Gewinns einer GbR um einen Hinzurechnungsbetrag nach Erklärung der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4a S. 3;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Personengesellschaft (GbR), die im Streitjahr 1999 von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) zur Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) überging und (zunächst) einen festzustellenden Gewinn von 312.967,22 DM erklärte. Dieser Gewinn beruhte u.a. auf der Einnahmenüberschussrechnung, in der Schuldzinsen in Höhe von 62.495,43 DM als Betriebsausgaben abgezogen waren, sowie der Ermittlung eines --unstreitigen-- Übergangsverlustes wegen Wechsels der Gewinnermittlungsart in Höhe von 606.285,72 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging (zunächst) davon aus, dass der erklärte Gewinn um einen Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG in Höhe von 37.083,65 DM zu erhöhen sei (Gewinn 312.967,32 DM ./. Entnahmen 931.028,21 DM = Überentnahmen 618.060,89 DM x 6 % = 37.083,65 DM). Demgemäß stellte er die Einkünfte im erstmaligen Feststellungsbescheid 1999 unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung auf 350.050 DM fest.