I. Streitig ist, ob der Hinzurechnungsbetrag gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 des Außensteuergesetzes in der für das Streitjahr 1994 maßgebenden Fassung (AStG a.F.) auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für Zwecke der Gewerbesteuer gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG a.F. aufzustocken ist, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag i.S. des § 12 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. (auf Anrechnung der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. abziehbaren Steuer) stellt.
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