FG Hessen - Beschluss vom 01.09.2023
11 Ko 886/23
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Erinerrung gegen die Kostenrechnungen

FG Hessen, Beschluss vom 01.09.2023 - Aktenzeichen 11 Ko 886/23

DRsp Nr. 2023/14527

Erinerrung gegen die Kostenrechnungen

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnungen i.S. 11 K 1222/22 und 11 K 1315/22 vom 31.03.2023 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) wendet sich gegen die Kostenrechnungen in den Verfahren mit den Geschäftsnummern 11 K 1222/22 und 11 K 1315/22, deren Klägerin sie war.

Mit am 08.03.2021 beim beklagten Finanzamt (FA) eingegangenem Schreiben beantragte die Erinnerungsführerin die Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2020; zu diesem Zeitpunkt waren lediglich Bescheide für die Jahre 2017 bis 2019 ergangen, aber noch kein Bescheid für das Jahr 2020. Zugleich beantragte die Erinnerungsführerin beim FA den Erlass der sich aus den Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2020 ergebenden Steuerschulden.