BFH - Beschluss vom 01.12.2005
XI E 2/05
Normen:
GKG § 8 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 596

Erinnerung - keine nochmalige Überprüfung bestandskräftiger Gerichtsentscheidungen

BFH, Beschluss vom 01.12.2005 - Aktenzeichen XI E 2/05

DRsp Nr. 2006/1302

Erinnerung - keine nochmalige Überprüfung bestandskräftiger Gerichtsentscheidungen

§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. kann nicht dazu führen, bestandskräftige Gerichtsentscheidungen, die der zum Kostenansatz führenden Kostenentscheidung zu Grunde liegen, nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften in Betracht.

Normenkette:

GKG § 8 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. Februar 2003 Revision ein, die durch Urteil vom 5. Mai 2004 XI R 25/03 (BFH/NV 2004, 1399) als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Senat gelangte unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse zu der Überzeugung, dass im Streitfall ein gewerblicher Grundstückshandel vorliege. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 17. März 2005 1 BvR 1764/04 nicht zur Entscheidung angenommen.