BGH - Beschluss vom 02.08.2023
IX ZB 27/22
Normen:
GKG § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 03.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 39 IK 929/21
LG Berlin, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 96/22

Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten

BGH, Beschluss vom 02.08.2023 - Aktenzeichen IX ZB 27/22

DRsp Nr. 2023/12202

Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 17. November 2022 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 26. September 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 27. April 2022 auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2022 ist dem Kostenschuldner eine Festgebühr in Höhe von 132 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Hiergegen hat sich der Kostenschuldner mit Schreiben vom 4. April 2023 gewandt und sinngemäß insbesondere geltend gemacht, keine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof eingelegt zuhaben. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe des Kostenschuldners als Erinnerung behandelt und dieser aufgrund der Anmerkung der Kostenbeamtin teilweise abgeholfen, die Kostenrechnung geändert und eine Festgebühr in Höhe von 66 € gemäß Nr. 2124 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt. Auf die Anfrage an den Kostenschuldner vom 30. Juni 2023, ob dieser die Erinnerung im Übrigen aufrechterhalte, ist keine Äußerung erfolgt.

II.