LSG Thüringen - Beschluss vom 09.01.2024
L 1 SF 76/23 E
Normen:
SGB II § 60 Abs. 2;

Erinnerung eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegen die Auferlegung der Gerichtskosten

LSG Thüringen, Beschluss vom 09.01.2024 - Aktenzeichen L 1 SF 76/23 E

DRsp Nr. 2024/2876

Erinnerung eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegen die Auferlegung der Gerichtskosten

1. Vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit können Sozialleistungsträger lediglich in Erstattungsstreitigkeiten zu Gerichtskosten herangezogen werden. 2. § 197a Abs. 3 SGG gilt für jedweden Erstattungsstreit unter jedwedem Träger und damit auch unter Trägern gleicher Leistungsart (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 2. Mai 2018 - L 1 SF 292/16 B).

Tenor

Auf die Erinnerung vom 25. Januar 2023 wird der Gerichtskostenansatz vom 2. Januar 2023 Rechnungsnummer 860070003973 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

SGB II § 60 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Erinnerungsführer als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Kostenschuldner der Gerichtskosten für das Verfahren L 9 AS 60/21 ist.

Im Verfahren L 9 AS 60/21 war streitig ein Auskunftsverlangen des damaligen Berufungsbeklagten und heutigen Erinnerungsführers nach § 60 Abs. 2 SGB II gegenüber dem Berufungsbeklagten als möglichen Schuldner eines Unterhaltsanspruchs der Leistungsbezieherin.