Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 11.11.2022 für das Beschwerdeverfahren und die Mahnung vom 12.12.2022 wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Erinnerung, über die der Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
Im Erinnerungsverfahren zu prüfende Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten, hat der Antragsteller ausdrücklich verneint. Vielmehr macht er geltend, dass er grundrechtsgleiche Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.11.2010 -
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