OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.01.2023
4 B 1146/22
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1813/22

Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren und die Mahnung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2023 - Aktenzeichen 4 B 1146/22

DRsp Nr. 2023/1882

Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren und die Mahnung

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 11.11.2022 für das Beschwerdeverfahren und die Mahnung vom 12.12.2022 wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Erinnerung, über die der Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.

Im Erinnerungsverfahren zu prüfende Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten, hat der Antragsteller ausdrücklich verneint. Vielmehr macht er geltend, dass er grundrechtsgleiche Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG verfolge und sich ausschließlich gegen die aus seiner Sicht falsche Behandlung der Sache wende. Mit diesen auf eine Überprüfung der Sachentscheidung auf ihre materiell-rechtliche Richtigkeit gerichteten Rügen kann der Antragsteller im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz jedoch nicht gehört werden.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.11.2010 - 17 E 1236/10 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N, und vom 12.4.2010 - 5 B 42/10 -.