FG Düsseldorf - Beschluss vom 15.06.2023
2 Ko 2692/22 GK
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;

Erinnerung gegen den Kostenansatz

FG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2023 - Aktenzeichen 2 Ko 2692/22 GK

DRsp Nr. 2023/9228

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Mutter des Erinnerungsführers, Frau A, führte seit dem 05.03.2019 ein unter dem Aktenzeichen 2 K 571/19 F geführtes finanzgerichtliches Klageverfahren gegen einen Feststellungsbescheid für 2014, mit dem ihr aus der Kommanditbeteiligung an der B GmbH & Co KG anteilig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet wurden.

Am 02.03.2021 ist Frau A verstorben. Alleinerbe ist der Erinnerungsführer.

Mit Schreiben vom 05.07.2021 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers gegenüber dem Gericht, dass der Erinnerungsführer die Erbschaft angenommen und den Prozessbevollmächtigten beauftragt habe, das anhängige Verfahren in dessen Namen fortzuführen. Ergänzend wies er auf eine beschränkte Haftung auf den Nachlass hin.

Mit Schreiben vom 21.07.2021 nahm der Erinnerungsführer den seitens seiner verstorbenen Mutter gestellten und noch nicht beschiedenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück. Er wies nochmals auf eine beschränkte Erbenhaftung hin und führte aus, dass er seiner Ansicht nach für rückständige Gerichtskosten nicht in Anspruch genommen werden könne.