OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.03.2023
6 E 997/21
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5947/18

Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich Festsetzung einer Einigungsgebühr; Bestimmen der Höhe der Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Vergütungsverzeichnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2023 - Aktenzeichen 6 E 997/21

DRsp Nr. 2023/4576

Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich Festsetzung einer Einigungsgebühr; Bestimmen der Höhe der Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Vergütungsverzeichnis

Erfolglose Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren. Das Entstehen einer Einigungsgebühr setzt die vertragliche Beilegung des Streits über materiell-rechtliche Ansprüche voraus. Der Ansatz einer Erledigungsgebühr setzt eine kausale anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung voraus. Die anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung muss in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung von drei Berufsrichterinnen bzw. -richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW).

Eine die Zuständigkeit des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin