OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.02.2024
1 MR 9/20
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 5;

Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2024 - Aktenzeichen 1 MR 9/20

DRsp Nr. 2024/2412

Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit

1. Bei dem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO und dem Verfahren über dessen Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog) handelt es sich trotz prozessualer Selbstständigkeit beider Verfahren gemäß § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 5 RVG kostenrechtlich um dieselbe Angelegenheit, sodass der Rechtsanwalt nur einmal Gebühren fordern kann. 2. Bei Abänderung einer Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog) kann jeder Beteiligte aus der für ihn günstigen Kostengrundentscheidung nur die Verfahrenskosten erstattet verlangen, die im jeweiligen Verfahren angefallen sind. 3. Jedenfalls in Verfahren, in denen sowohl im Ausgangs- als auch Abänderungsverfahren der gleiche Rechtsanwalt tätig war, ist eine Gebühr für eine anwaltliche Tätigkeit, die infolge der Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren festgesetzt werden könnte, nicht entstanden. Die Gebühr für diese gebührenrechtlich einheitliche Angelegenheit entsteht vielmehr in diesem Fall mit der anwaltlichen Tätigkeit im zeitlich ersten Abschnitt, dem Ausgangsverfahren.

Tenor

Die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2;