BGH - Beschluss vom 26.11.2020
III ZA 1/20
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 20.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 93/17
OLG Karlsruhe, vom 11.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 W 153/17

Erinnerung gegen einen Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - Aktenzeichen III ZA 1/20

DRsp Nr. 2021/622

Erinnerung gegen einen Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin zu 2 gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 2. Juli 2020 (Kassenzeichen 780020125341) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

1. Mit der vorgenannten Kostenrechnung ist eine Festgebühr in Höhe von 60 € für die vom Senat kostenpflichtig als unzulässig verworfene Anhörungsrüge der Antragstellerin zu 2 erhoben worden. Hiergegen richtet sich ihre als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG auszulegende "Beschwerde" vom 29. Oktober 2020. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

2. Die Erinnerung, deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465, 1466) und über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die zuständige Einzelrichterin des Senats entscheidet, ist unbegründet. Der der Kostenrechnung zugrundeliegende Kostenansatz ergibt sich aus KV-Nr. 1700 des GKG. Kostenrechtliche Beanstandungen hat die Antragstellerin zu 2 hiergegen nicht erhoben.

Vorinstanz: LG Freiburg, vom 20.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 93/17
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 11.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 W 153/17