Die Erinnerung der Antragstellerin zu 2 gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 2. Juli 2020 (Kassenzeichen 780020125341) wird zurückgewiesen.
1. Mit der vorgenannten Kostenrechnung ist eine Festgebühr in Höhe von 60 € für die vom Senat kostenpflichtig als unzulässig verworfene Anhörungsrüge der Antragstellerin zu 2 erhoben worden. Hiergegen richtet sich ihre als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG auszulegende "Beschwerde" vom 29. Oktober 2020. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
2. Die Erinnerung, deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 -
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