BFH - Beschluss vom 09.12.2005
VI E 1/05
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 § 66 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 602

Erinnerung gegen Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 09.12.2005 - Aktenzeichen VI E 1/05

DRsp Nr. 2006/1326

Erinnerung gegen Kostenansatz

Im Erinnerungsverfahren kann sich der Kostenschuldner nicht auf die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zu Grunde liegenden Beschlusses des BFH berufen.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 § 66 ;

Gründe:

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 23. März 2005 VI B 146/04 die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Mit der gegen die Kostenrechnung erhobenen Erinnerung wird geltend gemacht, die Zulassung der Revision hätte wegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) nicht abgelehnt werden dürfen, zumal den Darlegungsanforderungen entsprochen worden sei. Außerdem werde der Streitwert als zu hoch empfunden und sollte deshalb halbiert werden.

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet.

Soweit der Kostenschuldner die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) rügt, kann er damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 13. Juni 2005 IX E 1/05, BFH/NV 2005, 1622). Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) liegt nicht vor.