VG Freiburg - Beschluss vom 17.11.2022
A 13 K 3085/22
Normen:
VwGO § 162; VwGO § 164; VwGO § 165; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 5;

Erinnerung; Kostenfestsetzung; Abänderungsverfahren; Entstehung der Rechtsanwaltsgebühren; Kostenentscheidung; Verwirklichung des Gebührentatbestands; Dieselbe Angelegenheit

VG Freiburg, Beschluss vom 17.11.2022 - Aktenzeichen A 13 K 3085/22

DRsp Nr. 2022/16981

Erinnerung; Kostenfestsetzung; Abänderungsverfahren; Entstehung der Rechtsanwaltsgebühren; Kostenentscheidung; Verwirklichung des Gebührentatbestands; Dieselbe Angelegenheit

1. Die Verfahrensgebühr (nebst Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer) entsteht bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und kann nicht im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erneut geltend gemacht werden. 2. Die Gebühren des Rechtsanwalts entstehen mit jeder Verwirklichung des Gebührentatbestands grundsätzlich neu. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es in derselben Angelegenheit nur eine Verfahrensgebühr gibt. 3. Weder das Gebot effektiven Rechtsschutzes noch das Erfordernis der prozessualen Waffengleichheit gebieten, dass der im Abänderungsverfahren erfolgreiche Beteiligte seine bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstandenen Rechtsanwaltskosten im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend machen kann. 4. Mit der unanfechtbaren Entscheidung über die Erinnerung erledigt sich ein Antrag, die Vollziehung des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zu einer Entscheidung über die Erinnerung auszusetzen.