BGH - Beschluss vom 11.05.2023
V ZR 203/22
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 464 Abs. 1 S. 1; BGB § 1098 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 15297/21
OLG München, vom 13.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 2928/22

Erklärung der Ausübung des Vorkaufsrechts eines Erbbauberechtigten gegenüber dem Verpflichteten als Miteigentümer; Beweislast des Vorkaufsberechtigten für den Zugang der Ausübungserklärung

BGH, Beschluss vom 11.05.2023 - Aktenzeichen V ZR 203/22

DRsp Nr. 2023/9355

Erklärung der Ausübung des Vorkaufsrechts eines Erbbauberechtigten gegenüber dem Verpflichteten als Miteigentümer; Beweislast des Vorkaufsberechtigten für den Zugang der Ausübungserklärung

1. Der Beweis des Zugangs kann bei einem Einwurfeinschreiben nicht bereits durch Vorlage des Einlieferungsscheins geführt werden, denn dieser belegt nur die Absendung.2. Ein Beweisantritt ist gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, wenn er infolge eines Verstoßes des Gerichts gegen die Hinweispflicht aus § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO unterblieben war.3. Erkennt das Gericht, dass eine Partei für eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erhebliche Tatsache versehentlich keinen Beweis angeboten hat, ist ein richterlicher Hinweis auf den fehlenden Beweisantritt geboten.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 3. Zivilsenat - vom 13. September 2022 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 300.000 €.

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 464 Abs. 1 S. 1; BGB § 1098 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.