BFH - Urteil vom 20.11.2008
VI R 22/08
Normen:
EStG § 35a Abs. 2; EStG § 35a Abs. 2; EStG § 35a Abs. 2; EStG § 52 Abs. 50b; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 372/07

Erlangung der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 des Einkommensteuergesetz (EStG) bei Begleichung einer Rechnung des Leistungsempfängers in bar; Verstoß der in § 35a Abs. 2 S. 5 EStG normierten Vorlagepflicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG; Voraussetzung der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 EStG

BFH, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen VI R 22/08

DRsp Nr. 2009/5409

Erlangung der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 des Einkommensteuergesetz (EStG) bei Begleichung einer Rechnung des Leistungsempfängers in bar; Verstoß der in § 35a Abs. 2 S. 5 EStG normierten Vorlagepflicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG; Voraussetzung der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 EStG

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2; EStG § 35a Abs. 2; EStG § 35a Abs. 2; EStG § 52 Abs. 50b; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein Steuerpflichtiger die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erlangen kann, wenn die Rechnung des Leistungserbringers in bar beglichen wird.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ im Streitjahr 2006 einen Umzug durch ein Transportunternehmen durchführen. Den Rechnungsbetrag übergab die Klägerin in bar.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 beantragte die Klägerin eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG auf der Grundlage eines Lohnanteils der Rechnung in Höhe von 626 EUR. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, die Steuerermäßigung zu gewähren. Die Klage blieb gleichfalls erfolglos.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Dabei macht sie auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geltend.