BFH - Beschluss vom 19.08.2010
VIII B 20/10
Normen:
FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 4 S. 1; EStG § 10d Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2110
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3262/07

Erlass der Steuer nach Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheids bei offensichtlich falscher Steuerfestsetzung und fehlender zumutbarer Möglichkeit der Verteidigung gegen die Fehlerhaftigkeit

BFH, Beschluss vom 19.08.2010 - Aktenzeichen VIII B 20/10

DRsp Nr. 2010/17383

Erlass der Steuer nach Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheids bei offensichtlich falscher Steuerfestsetzung und fehlender zumutbarer Möglichkeit der Verteidigung gegen die Fehlerhaftigkeit

1. NV: Hat der Vorsitzende über einen Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des Termins bis zum Termin nicht entschieden, können mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur solche Mängel geltend gemacht werden, die als Folge der verfahrensfehlerhaften Behandlung des Antrags dem Urteil selbst anhaften. 2. NV: Ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, dass er den Termin nicht wahrnehmen konnte, dessen Aufhebung oder Verlegung er beantragt hatte, kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 4 S. 1; EStG § 10d Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1.

Mit der Behauptung, der Vorsitzende habe entgegen seiner ausdrücklichen Ankündigung im Schreiben vom 23. Dezember 2009 verfahrensfehlerhaft über den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung überhaupt nicht entschieden, wird ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision führen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), nicht geltend gemacht.

a)