BFH - Beschluss vom 09.12.2010
I R 45/09
Normen:
DMBilG § 50 Abs. 3 S. 3; Treuhandgesetz § 15;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2153/06

Erlass von Steuerbescheiden für die Streitjahre 1990 bis 1997 auf der Grundlage von in 2005 nachgereichten Steuererklärungen; Ablauf der Festsetzungs- und Feststellungsfristen; Berichtigung von Bilanzansätzen oder Wertansätzen

BFH, Beschluss vom 09.12.2010 - Aktenzeichen I R 45/09

DRsp Nr. 2011/6840

Erlass von Steuerbescheiden für die Streitjahre 1990 bis 1997 auf der Grundlage von in 2005 nachgereichten Steuererklärungen; Ablauf der Festsetzungs- und Feststellungsfristen; Berichtigung von Bilanzansätzen oder Wertansätzen

NV: Die Berichtigung von Wertansätzen i.S. des § 36 DMBilG soll nicht die gesamte Steuerfestsetzung von der allgemeinen Regelung des § 169 Abs. 1 Satz 1 AO (i.V.m. Art 97a § 3 Abs. 1 Satz 1 EGAO) freistellen. Vielmehr soll § 50 Abs. 3 Satz 2 DMBilG eine Anpassung bereits vorliegender Steuerfestsetzungen (unter Durchbrechung der materiellen Bestandskraft vorliegender Steuerbescheide) nur in jenem Umfang gewährleisten, in welchem sich die Berichtigung des Wertansatzes auswirkt ("soweit").

Normenkette:

DMBilG § 50 Abs. 3 S. 3; Treuhandgesetz § 15;

Gründe

I.

Streitig ist, ob auf der Grundlage von in 2005 nachgereichten Steuererklärungen Steuerbescheide für die Streitjahre 1990 bis 1997 zu erlassen sind.

Am 10. August 1990 wurde die Umwandlung des VEB X gemäß § 15 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens vom 17. Juni 1990 (Treuhandgesetz) in die Y im Aufbau (GmbH) in das Handelsregister eingetragen. Mit Beschluss vom 28. März 1991 eröffnete das Amtsgericht ... das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der GmbH und bestellte den Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Gesamtvollstreckungsverwalter.